Jugendarbeitsschutzgesetz

 
Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, auch Jugendarbeitsschutzgesetz (kurz: JArbSchG) genannt, dient dazu, Personen, welche als jugendlich gelten, einen besonderen Schutz in der Arbeitswelt zu garantieren.

Das Gesetz verweist zunächst auf seinen letzten Änderungsstand und bietet dann mit einer Inhaltsangabe einen Überblick über die einzelnen Paragraphen. Diese sind in sechs Abschnitte untergliedert.

Der erste Abschnitt des Gesetzes handelt über allgemeine Vorschriften.

Nachdem der Geltungsbereich beschrieben worden ist, wird darauf eingegangen, wofür dieses Gesetz nicht gilt
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. Anschließend wird beschrieben, wer als Kind, beziehungsweise Jugendlicher, gilt. Auch der Arbeitgeber, sowie die Arbeitszeit, wird definiert.

Über die Beschäftigung von Kindern handelt der zweite Abschnitt.

Mit einem Verbot der Beschäftigung von Kindern wird geregelt, dass die Beschäftigung von Kindern verboten ist. Es werden jedoch auch Ausnahmen zugelassen, beispielsweise wenn die Beschäftigung einer Beschäftigungs- bzw. Arbeitstherapie dient oder im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht stattfindet.

Auch behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen können die Beschäftigung von Kindern regeln: Hierbei werden für Theatervorstellungen und Musikaufführungen Sonderregelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz, sowie deren Zulassung, verankert.

Mit der Regelung der Beschäftigungen von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern endet der zweite Abschnitt.

Der nächste Abschnitt dient dazu, die Beschäftigung der Jugendlichen zu regeln. Hierzu wird eine weitere Unterteilung in vier Titel eingeführt.

Mit dem ersten Titel, welcher die Arbeitszeit und Freizeit regelt, wird auf die Dauer der Arbeitszeit, als auch auf Regelungen zu Berufsschule, Prüfungen sowie außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, eingegangen.

Ebenso werden Ruhepausen und Aufenthaltsräume genauer definiert. Anschließend wird Schichtzeit, tägliche Freizeit und Nachtruhe beschrieben und die Fünf-Tage-Woche, als auch die Samstags- Sonntags- und Feiertagsruhe, erläutert.

Auch der Urlaub wird geregelt. Mit den Sonderregelungen für Binnenschifffahrt und Ausnahmen in besonderen Fällen schließt der erste Titel des dritten Abschnitts.

Der zweite Titel handelt über Beschäftigungsverbote sowie Beschäftigungsbeschränkungen. Diese gelten bei gefährlichen Arbeiten, Akkordarbeiten und tempoabhängigen Arbeiten und Arbeiten unter Tage. Mit Verbote der Beschäftigung durch bestimmte Personen, Ermächtigungen sowie behördlichen Anordnungen und Ausnahmen wird der zweite Titel vollendet.

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers sind im dritten Titel geregelt. Hier wird auf die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, Unterweisung über Gefahren sowie häuslichen Gemeinschaften und Züchtigungsverbote eingegangen. Auch die Abgabe von Alkohol und Tabak wird in diesem Titel geregelt.

Der letzte Titel in diesem Abschnitt definiert die gesundheitliche Betreuung. Hier wird die möglichen Untersuchungen, Mitteilungen und Bescheinigungen genau beschrieben, sowie die Aufbewahrungspflichten geregelt.

Ebenso wird das Eingreifen der Aufsichtsbehörde, Freistellung und Kosten für Untersuchungen erläutert. Die gegenseitige Unterrichtung der Ärzte, sowie Ermächtigungen von Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Landesregierung, sind Inhalt dieses Titels.

Mit dem vierten Abschnitt wird die Durchführung des Gesetzes beschrieben. Auch hier wird in vier Titel untergliedert.

Der Erste Titel beschreibt die Regelungen für Aushänge und Verzeichnisse. Hier wird geklärt, wie das Gesetz und die Aufsichtsbehörde bekannt gegeben wird, wie Aushänge über Arbeitszeit und Pausen, Führung von Verzeichnisse der Jugendlichen zu erfolgen hat und zu welchen Auskünften der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde gegenüber verpflichtet ist.

Die Aufsicht wird im zweiten Titel des vierten Abschnitts erklärt. Hier wird auf die Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörde, Mitteilungen über Verstöße und Ausnahmebewilligungen.

Mit dem dritten Titel, welcher die Bildung und Aufgaben von Ausschüssen für Jugendarbeitsschutz regelt, endet der vierte Abschnitt.

Der fünfte Abschnitt regelt die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie deren Verfolgung, welche dann zum Tragen kommen, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die einzelnen Paragraphen des Gesetzes verstößt.

Der sechste Abschnitt verweist auf Schlussvorschriften verwiesen, welche die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen oder im Vollzug einer Freiheitsentziehung gelten.

Des Weiteren ist hier die Berlin-Klausel beschrieben, welche dieses Gesetz explizit noch für das Land Berlin regelt. Mit Informationen über das Inkrafttreten des Gesetzes endet dieses.

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