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Pflegeversicherung Zusammenfassung
Was ist die Pflegeversicherung und wofür ist sie wichtig?
Die Pflegeversicherung, im deutschen Sozialgesetzbuch als 11.Buch rechtlich normiert, verfolgt den sozialrechtlichen Zweck, pflegebedürftigen Menschen Hilfe zu leisten, wenn Betroffene aufgrund ihrer Schwere der Beeinträchtigung auf solidarische Pflegeleistungen angewiesen sind.
Die Versicherung wurde erst im Jahr 1994 staatlich als "fünfte Säule der Sozialversicherung" gegründet
Durch die soziale Pflegeversicherung soll mithin das Risiko der Pflegebedürftigkeit zumindest finanziell aufgefangen werden, zumal das persönliche Schicksal ohnehin groß genug sein wird. Nach der gesetzlichen Normierung sind die Pflegekassen die Träger der Pflegeversicherung.
Entgegen der Vermutung handelt es sich bei den Pflegekassen indes um keine eigenständigen Einrichtungen. Vielmehr wurden die als Untergliederung in die Krankenkassen integriert. Ebenso bestimmt sich der versicherte Personenkreis nach der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Somit unterliegen diejenigen Personen dem Versicherungsschutz, die zugleich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Insgesamt orientiert sich der Versicherungsschutz an der Würde des einzelnen Menschen. Alsbald der Pflegefall eintritt, sollen die Betroffenen dennoch ein selbständiges aber auch selbstbestimmtes Leben führen können.
Wahlrecht von Betroffenen
Um der Selbstbestimmung überdies gerecht werden zu können, gestaltet die Pflegeversicherung auch ein Wahlrecht für den Betroffenen. Der häufigste Anwendungsfall ist die Wahl zwischen stationärer und ambulanter Pflege. Allerdings muss die Wahl dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Es wird insoweit abgewogen, welche Kosten im Verhältnis zu welchem Nutzen stehen.
Nimmt der Betroffene Pflegeleistungen in Anspruch, ist er gleichwohl nicht an den billigsten Anbieter gebunden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist allerdings deswegen so wichtig, da es sich bei der Pflegeversicherung um eine solidarische Versicherungsform handelt.
Der versicherte Personenkreis zahlt in zyklischen Abständen (zumeist monatlich) einen bestimmbaren Betrag ein. Die Pflegekasse hat die Einlagen stets sorgsam zu verwalten. Dies setzt notwendigerweise auch voraus, dass die Einnahmen verantwortungsbewusst im Pflegefall eingesetzt werden. Andernfalls droht eine Beitragserhöhung zu Lasten der versicherten Personen. Um diesen Zweck zu erfüllen, gewährleistet die Pflegeversicherung lediglich eine Grundsicherung. Sämtliche Leistungen sind betragsmäßig begrenzt. Insofern die Leistungen über diese Grundsicherung hinaus gehen, muss entweder der Pflegebedürftige selbst oder ein unterhaltspflichtiger Angehöriger die Mehrkosten leisten.
Ziel der Pflegeversicherung ist es, der häuslichen Pflege gegenüber einem stationären Aufenthalt, den Vorzug zu gewähren. Der Pflegebedürftige soll so lange wie möglich von seiner häuslichen Umgebung profitieren. Durch finanzielle Mittel soll ferner die Pflegebereitschaft von Angehörigen oder sogar Menschen aus der unmittelbaren Nachbarschaft erhöht werden. Der Vorrang der häuslichen Pflege bedeutet indes auch für die Pflegekasse eine günstige Ausgangslage, da die Kosten der stationären Dauerpflege deutlich höher manifestiert sind.
Wahlweise häusliche Pflege
Dennoch kann die Versicherungsgesellschaft den Betroffenen keineswegs zur häuslichen Pflege zwingen und gleichzeitig mit Leistungskürzungen drohen, sobald die stationäre Pflegeeinrichtung vom Pflegebedürftigen bevorzugt wird. Diesem Gedanken steht das Selbstbestimmungsrecht der Verfassung (Artikel 2 Absatz 1 GG, Art 1 Absatz 1 GG) entgegen. Das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht genießt schlichtweg einen höheren Schutz, als das öffentliche Interesse, die Kosten für die Pflegeleistungen möglichst gering zu halten. Dies gilt auch für den Fall, dass die häusliche Pflege objektiv umsetzbar wäre.
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
Damit betroffene Personen Ansprüche auf Pflegeleistungen erheben können, müssen sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. Das bedeutet andererseits, dass die Pflegekasse nicht von Amts wegen tätig wird. Die Leistungen werden ab dem Tag der Antragsstellung gewährt. In einigen Sonderfällen kann allerdings auch der Zeitpunkt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, maßgeblich sein. Die Pflegeleistung wird bei positivem Bescheid sodann bis zur Ende des Pflegezustandes oder bis zum Tod des Versicherten gewährt.
Die Pflegeversicherung kompensiert die unvorhersehbaren Ereignisse der Zukunft. Jeder Mensch kann in seinem Leben für mindestens 6 Monate zu den alltäglichen Dingen des Lebens nicht mehr fähig und mithin auf Hilfsleistungen angewiesen sein. Es ist gerade der Sinn einer Gemeinschaft, das Schicksal solidarisch zu verteilen.
Die Pflegeversicherung, im deutschen Sozialgesetzbuch als 11.Buch rechtlich normiert, verfolgt den sozialrechtlichen Zweck, pflegebedürftigen Menschen Hilfe zu leisten, wenn Betroffene aufgrund ihrer Schwere der Beeinträchtigung auf solidarische Pflegeleistungen angewiesen sind.
Die Versicherung wurde erst im Jahr 1994 staatlich als "fünfte Säule der Sozialversicherung" gegründet
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. Es handelt sich insoweit um ein vergleichsweise junges Gesetz, das dennoch bislang zahlreichen Änderungen unterlegen war. Bis zu ihrer Einführung mussten Pflegebedürftige die Kosten für ihre ambulanten oder stationär notwendig gewordenen Pflegeleistungen selbst finanzieren.
Durch die soziale Pflegeversicherung soll mithin das Risiko der Pflegebedürftigkeit zumindest finanziell aufgefangen werden, zumal das persönliche Schicksal ohnehin groß genug sein wird. Nach der gesetzlichen Normierung sind die Pflegekassen die Träger der Pflegeversicherung.
Entgegen der Vermutung handelt es sich bei den Pflegekassen indes um keine eigenständigen Einrichtungen. Vielmehr wurden die als Untergliederung in die Krankenkassen integriert. Ebenso bestimmt sich der versicherte Personenkreis nach der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Somit unterliegen diejenigen Personen dem Versicherungsschutz, die zugleich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Insgesamt orientiert sich der Versicherungsschutz an der Würde des einzelnen Menschen. Alsbald der Pflegefall eintritt, sollen die Betroffenen dennoch ein selbständiges aber auch selbstbestimmtes Leben führen können.
Wahlrecht von Betroffenen
Um der Selbstbestimmung überdies gerecht werden zu können, gestaltet die Pflegeversicherung auch ein Wahlrecht für den Betroffenen. Der häufigste Anwendungsfall ist die Wahl zwischen stationärer und ambulanter Pflege. Allerdings muss die Wahl dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Es wird insoweit abgewogen, welche Kosten im Verhältnis zu welchem Nutzen stehen.
Nimmt der Betroffene Pflegeleistungen in Anspruch, ist er gleichwohl nicht an den billigsten Anbieter gebunden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist allerdings deswegen so wichtig, da es sich bei der Pflegeversicherung um eine solidarische Versicherungsform handelt.
Der versicherte Personenkreis zahlt in zyklischen Abständen (zumeist monatlich) einen bestimmbaren Betrag ein. Die Pflegekasse hat die Einlagen stets sorgsam zu verwalten. Dies setzt notwendigerweise auch voraus, dass die Einnahmen verantwortungsbewusst im Pflegefall eingesetzt werden. Andernfalls droht eine Beitragserhöhung zu Lasten der versicherten Personen. Um diesen Zweck zu erfüllen, gewährleistet die Pflegeversicherung lediglich eine Grundsicherung. Sämtliche Leistungen sind betragsmäßig begrenzt. Insofern die Leistungen über diese Grundsicherung hinaus gehen, muss entweder der Pflegebedürftige selbst oder ein unterhaltspflichtiger Angehöriger die Mehrkosten leisten.
Ziel der Pflegeversicherung ist es, der häuslichen Pflege gegenüber einem stationären Aufenthalt, den Vorzug zu gewähren. Der Pflegebedürftige soll so lange wie möglich von seiner häuslichen Umgebung profitieren. Durch finanzielle Mittel soll ferner die Pflegebereitschaft von Angehörigen oder sogar Menschen aus der unmittelbaren Nachbarschaft erhöht werden. Der Vorrang der häuslichen Pflege bedeutet indes auch für die Pflegekasse eine günstige Ausgangslage, da die Kosten der stationären Dauerpflege deutlich höher manifestiert sind.
Wahlweise häusliche Pflege
Dennoch kann die Versicherungsgesellschaft den Betroffenen keineswegs zur häuslichen Pflege zwingen und gleichzeitig mit Leistungskürzungen drohen, sobald die stationäre Pflegeeinrichtung vom Pflegebedürftigen bevorzugt wird. Diesem Gedanken steht das Selbstbestimmungsrecht der Verfassung (Artikel 2 Absatz 1 GG, Art 1 Absatz 1 GG) entgegen. Das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht genießt schlichtweg einen höheren Schutz, als das öffentliche Interesse, die Kosten für die Pflegeleistungen möglichst gering zu halten. Dies gilt auch für den Fall, dass die häusliche Pflege objektiv umsetzbar wäre.
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung
Damit betroffene Personen Ansprüche auf Pflegeleistungen erheben können, müssen sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. Das bedeutet andererseits, dass die Pflegekasse nicht von Amts wegen tätig wird. Die Leistungen werden ab dem Tag der Antragsstellung gewährt. In einigen Sonderfällen kann allerdings auch der Zeitpunkt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, maßgeblich sein. Die Pflegeleistung wird bei positivem Bescheid sodann bis zur Ende des Pflegezustandes oder bis zum Tod des Versicherten gewährt.
Die Pflegeversicherung kompensiert die unvorhersehbaren Ereignisse der Zukunft. Jeder Mensch kann in seinem Leben für mindestens 6 Monate zu den alltäglichen Dingen des Lebens nicht mehr fähig und mithin auf Hilfsleistungen angewiesen sein. Es ist gerade der Sinn einer Gemeinschaft, das Schicksal solidarisch zu verteilen.
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